6. RiLi 77/388 Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a ; 6. RiLi 77/388 Art. 32 ; 6. RiLi 77/388 Art. 11 ; 1.RiLi 67/227 Art. 2 ;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
STEUERRECHT - HARMONISIERUNG - UMSATZSTEUERN - GEMEINSAMES MEHRWERTSTEUERSYSTEM - BESTEUERUNGSGRUNDLAGE - INZAHLUNGNAHME EINES GEBRAUCHTEN GEGENSTANDS - INNERSTAATLICHE VORSCHRIFT , WONACH DER WERT DES IN ZAHLUNG GENOMMENEN GEGENSTANDES NICHT IN DIE BESTEUERUNGSGRUNDLAGE EINBEZOGEN WIRD - ZULÄSSIGKEIT - VORAUSSETZUNGEN;
EuGH, Urteil vom 10.07.1985 - Aktenzeichen Rs 17/84
DRsp Nr. 2006/14620
STEUERRECHT - HARMONISIERUNG - UMSATZSTEUERN - GEMEINSAMES MEHRWERTSTEUERSYSTEM - BESTEUERUNGSGRUNDLAGE - INZAHLUNGNAHME EINES GEBRAUCHTEN GEGENSTANDS - INNERSTAATLICHE VORSCHRIFT , WONACH DER WERT DES IN ZAHLUNG GENOMMENEN GEGENSTANDES NICHT IN DIE BESTEUERUNGSGRUNDLAGE EINBEZOGEN WIRD - ZULÄSSIGKEIT - VORAUSSETZUNGEN;
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