EuGH - Urteil vom 25.05.1993
Rs C-193/91
Normen:
Sechste Richtlinie Art. 6 Abs. 2 Buchst. a ;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Steuerbare Umsätze - Private Verwendung eines mit Vorsteuerabzugsmöglichkeit gekauften Betriebsgegenstands - Besteuerung von Leistungen, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen und die der Erhaltung oder dem Gebrauch des Gegenstands dienen - Unzulässigkeit - Möglichkeit für den einzelnen, sich auf die entsprechende Vorschrift zu berufen;

EuGH, Urteil vom 25.05.1993 - Aktenzeichen Rs C-193/91

DRsp Nr. 2006/13157

Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Steuerbare Umsätze - Private Verwendung eines mit Vorsteuerabzugsmöglichkeit gekauften Betriebsgegenstands - Besteuerung von Leistungen, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen und die der Erhaltung oder dem Gebrauch des Gegenstands dienen - Unzulässigkeit - Möglichkeit für den einzelnen, sich auf die entsprechende Vorschrift zu berufen;

»Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern schließt die Besteuerung der privaten Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands, bei dessen Lieferung der Steuerpflichtige die Mehrwertsteuer abziehen konnte, aus, soweit diese Verwendung Dienstleistungen umfasst, die der Steuerpflichtige von Dritten zur Erhaltung oder zum Gebrauch des Gegenstands ohne die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug in Anspruch genommen hat. Soweit die genannte Bestimmung diesen Ausschluß vorsieht, kann sich ein Steuerpflichtiger vor den nationalen Gerichten auf sie berufen.«

Normenkette:

Sechste Richtlinie Art. 6 Abs. 2 Buchst. a ;

Entscheidungsgründe: