EuGH - Urteil vom 13.07.1989
Rs 93/88
Normen:
EWG-Vertrag Art. 177 ; Umsatzsteuergesetz von 28.06.1968 (Wet op de Omzetbelasting) Art. 50 ; 6. Richtlinie vom 17.05.1977 Art. 33 ;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Verbot, andere nationale Steuern mit dem Charakter von Umsatzsteuern zu erheben - Zweck - Begriff Umsatzsteuern - Bedeutung - Besondere Verbrauchsteuer von der Art der niederländischen Bijzondere Verbruiksbelasting van personenauto s - Ausschluß;

EuGH, Urteil vom 13.07.1989 - Aktenzeichen Rs 93/88

DRsp Nr. 2006/14057

Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Verbot, andere nationale Steuern mit dem Charakter von Umsatzsteuern zu erheben - Zweck - Begriff "Umsatzsteuern" - Bedeutung - Besondere Verbrauchsteuer von der Art der niederländischen Bijzondere Verbruiksbelasting van personenauto' s - Ausschluß;

»Artikel 33 der Sechsten Richtlinie zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ( 77/388 ) belässt den Mitgliedstaaten die Befugnis zur Beibehaltung oder Einführung bestimmter indirekter Abgaben, sofern es sich dabei nicht um Abgaben handelt, "die... den Charakter von Umsatzsteuern haben ". Er soll verhindern, daß das Funktionieren des Gemeinsamen Mehrwertsteuersystems durch steuerliche Maßnahmen eines Mitgliedstaats beeinträchtigt wird, die den Waren - und Dienstleistungsverkehr belasten und kommerzielle Umsätze in der die Mehrwertsteuer kennzeichnenden Art und Weise erfassen. Die besondere Bedeutung, die dem Begriff "Umsatzsteuern" im Rahmen von Artikel 33 zukommt, ist im Lichte dieses Ziels zu ermitteln.