EuGH - Urteil vom 16.02.2012
Rs. C-372/10
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Naczelny S?d Administracyjny (Polen) - 26.5.2010,

Steuerrecht - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Gesellschaftsteuer, die von den Kapitalgesellschaften erhoben wird - Verpflichtung eines Mitgliedstaats, die Richtlinien zu berücksichtigen, die zum Zeitpunkt des Beitritts dieses Staates nicht mehr galten - Herausnahme der Eigenmittel der Kapitalgesellschaft, die für die Erhöhung des Kapitals herangezogen werden und die bereits der Gesellschaftsteuer unterlegen haben, aus der Besteuerungsgrundlage

EuGH, Urteil vom 16.02.2012 - Aktenzeichen Rs. C-372/10

DRsp Nr. 2012/4182

Steuerrecht - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Gesellschaftsteuer, die von den Kapitalgesellschaften erhoben wird - Verpflichtung eines Mitgliedstaats, die Richtlinien zu berücksichtigen, die zum Zeitpunkt des Beitritts dieses Staates nicht mehr galten - Herausnahme der Eigenmittel der Kapitalgesellschaft, die für die Erhöhung des Kapitals herangezogen werden und die bereits der Gesellschaftsteuer unterlegen haben, aus der Besteuerungsgrundlage

1. Im Fall eines Staates, der, wie die Republik Polen, der Europäischen Union am 1. Mai 2004 beigetreten ist, ist Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital in der durch die Richtlinie 85/303/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 geänderten Fassung, wenn weder die Akte über den Beitritt dieses Staates zur Europäischen Union noch ein anderer Rechtsakt der Europäischen Union eine Ausnahmeregelung enthält, dahin auszulegen, dass die in diesem Artikel zwingend vorgeschriebene Steuerbefreiung nur für die unter diese - geänderte - Richtlinie fallenden Vorgänge gilt, die in diesem Staat am 1. Juli 1984 von der Gesellschaftsteuer befreit waren oder einem ermäßigten Gesellschaftsteuersatz von 0,50 v. H. oder weniger unterlagen.