Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Steuerrecht - Inländische Abgaben - Differenzierende Besteuerung alkoholischer Getränke - Gleichartige oder konkurrierende Waren - Beurteilungskriterien - Unerheblichkeit der Verbrauchsgewohnheiten - Hoechste Steuerklasse, die praktisch nur für eingeführte Erzeugnisse;
EuGH, Urteil vom 18.04.1991 - Aktenzeichen Rs C-230/89
DRsp Nr. 2006/13495
Steuerrecht - Inländische Abgaben - Differenzierende Besteuerung alkoholischer Getränke - Gleichartige oder konkurrierende Waren - Beurteilungskriterien - Unerheblichkeit der Verbrauchsgewohnheiten - Hoechste Steuerklasse, die praktisch nur für eingeführte Erzeugnisse;
»Ein Mitgliedstaat, der bei der Mehrwertsteuer auf alkoholische Getränke unterschiedliche Sätze erhebt, die so ausgestaltet sind, daß die gesamte inländische Erzeugung in die günstigste Steuerklasse fällt, während eingeführte Erzeugnisse, die im Inland nicht hergestellt werden, mit wenigen Ausnahmen der höchsten Steuerklasse angehören, verstösst gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 95 EWG-Vertrag.In Ansehung des Artikels 95 besteht nämlich zwischen alkoholischen Getränken Gleichartigkeit oder es gibt gemeinsame Zuege, die genügend ausgeprägt sind, um die Annahme zuzulassen, daß wenigstens ein teilweiser oder potentieller Wettbewerb vorliegt.
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