EuGH - Urteil vom 26.06.1991
Rs C-153/89
Normen:
EWG-Vertrag Art. 95 Abs. 1 ; EWG-Vertrag Art. 96 ;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Steuerrecht - Inländische Abgaben - System der Besteuerung von Bier - Erhebung der Verbrauchsteuer auf die Warmwürze ohne Rücksicht auf den Brauschwund, der bis zur Herstellung des Fertigerzeugnisses eintritt - Pauschale Berechnung des Ausgleichs der Verbrauchsteuer bei der Einfuhr und der Rückvergütung bei der Ausfuhr - Vereinbarkeit mit den Artikeln 95 Absatz 1 und 96 EWG-Vertrag - Voraussetzungen - Zugrundelegung eines Brauschwunds, der über dem bestimmter einheimischer Erzeuger liegt - Unzulässigkeit;

EuGH, Urteil vom 26.06.1991 - Aktenzeichen Rs C-153/89

DRsp Nr. 2006/13466

Steuerrecht - Inländische Abgaben - System der Besteuerung von Bier - Erhebung der Verbrauchsteuer auf die Warmwürze ohne Rücksicht auf den Brauschwund, der bis zur Herstellung des Fertigerzeugnisses eintritt - Pauschale Berechnung des Ausgleichs der Verbrauchsteuer bei der Einfuhr und der Rückvergütung bei der Ausfuhr - Vereinbarkeit mit den Artikeln 95 Absatz 1 und 96 EWG-Vertrag - Voraussetzungen - Zugrundelegung eines Brauschwunds, der über dem bestimmter einheimischer Erzeuger liegt - Unzulässigkeit;