EuGH - Urteil vom 24.10.1996
Rs C-217/94
Normen:
EG-Vertrag Art. 177 ; RiLi 91/680 EWG Art. 22 Abs. 8 ; RiLi 91/680 EWG Art. 28h ;
Fundstellen:
DB 1997, 210
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Steuerrecht - Rechtsangleichung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Übergangsregelung für die Besteuerung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten - Sachlicher Anwendungsbereich - Beförderung von Waren innerhalb eines Mitgliedstaats - Ausschluß;

EuGH, Urteil vom 24.10.1996 - Aktenzeichen Rs C-217/94

DRsp Nr. 2006/12705

Steuerrecht - Rechtsangleichung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Übergangsregelung für die Besteuerung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten - Sachlicher Anwendungsbereich - Beförderung von Waren innerhalb eines Mitgliedstaats - Ausschluß;

»Artikel 22 Absatz 8 der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern in der Fassung der Richtlinie 91/680 zur Ergänzung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems und zur Änderung der Richtlinie 77/388 im Hinblick auf die Beseitigung der Steuergrenzen ist dahin auszulegen, daß er der Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, die für Waren, die ausschließlich innerhalb des betreffenden Mitgliedstaats befördert werden, die Ausstellung von Begleitpapieren vorschreibt.