EuGH - Beschluss vom 10.12.2007
Rs C-134/07
Normen:
EG Art. 25 ; EG Art. 90 Abs. 1 ; Verfahrensordnung Art. 104 § 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Steuerrecht: Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Erhebung höherer inländischer Abgaben auf eine aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführte Ware als auf eine vor Ort erworbene gleichartige Ware - Art. 90 Abs. 1 EG - Bei eingeführten Gebrauchtfahrzeugen erhobene Gebühr für die erste Zulassung

EuGH, Beschluss vom 10.12.2007 - Aktenzeichen Rs C-134/07

DRsp Nr. 2008/6037

Steuerrecht: Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Erhebung höherer inländischer Abgaben auf eine aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführte Ware als auf eine vor Ort erworbene gleichartige Ware - Art. 90 Abs. 1 EG - Bei eingeführten Gebrauchtfahrzeugen erhobene Gebühr für die erste Zulassung

»Art. 90 Abs. 1 EG ist dahin auszulegen, dass er einer Gebühr wie der in § 1 Abs. der Verordnung des polnischen Ministers für Infrastruktur vom 28. Juli 2003 über die Höhe der Gebühren für die Fahrzeugkarte vorgesehenen entgegensteht, mit der in der Praxis die erste Zulassung eines aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführten Gebrauchtfahrzeugs belastet wird, nicht aber der Erwerb eines Gebrauchtfahrzeugs in Polen, das dort bereits zugelassen ist.«

Normenkette:

EG Art. 25 ; EG Art. 90 Abs. 1 ; Verfahrensordnung Art. 104 § 3 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 25 EG und 90 Abs. 1 EG.

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Kawala und der Gmina Miasta Jaworzna (Gemeinde Stadt Jaworzno) über eine Gebühr in Höhe von 500 PLN, die am 18. August 2005 für den Erhalt der Erstzulassungsbescheinigung für ein aus einem anderen Mitgliedstaat nach Polen eingeführtes Gebrauchtfahrzeug entrichtet wurde (im Folgenden: fragliche Gebühr).

Rechtlicher Rahmen