1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 25 EG und 90 Abs. 1 EG.
2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Kawala und der Gmina Miasta Jaworzna (Gemeinde Stadt Jaworzno) über eine Gebühr in Höhe von 500 PLN, die am 18. August 2005 für den Erhalt der Erstzulassungsbescheinigung für ein aus einem anderen Mitgliedstaat nach Polen eingeführtes Gebrauchtfahrzeug entrichtet wurde (im Folgenden: fragliche Gebühr).
Rechtlicher Rahmen
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