EuGH - Urteil vom 26.04.2007
Rs C-392/05
Normen:
EG Art. 234 ; Richtlinie 83/183/EWG Art. 6 ;
Fundstellen:
IStR 2007, 371
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Steuerrecht: Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Richtlinie 83/183/EWG - Art. 6 - Endgültige Einfuhr eines Fahrzeugs zum persönlichen Gebrauch aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat - Mitglied des Personals der Streitkräfte eines Mitgliedstaats, das aus dienstlichen Gründen vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat eingesetzt wird - Begriff des gewöhnlichen Wohnsitzes

EuGH, Urteil vom 26.04.2007 - Aktenzeichen Rs C-392/05

DRsp Nr. 2008/3355

Steuerrecht: Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Richtlinie 83/183/EWG - Art. 6 - Endgültige Einfuhr eines Fahrzeugs zum persönlichen Gebrauch aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat - Mitglied des Personals der Streitkräfte eines Mitgliedstaats, das aus dienstlichen Gründen vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat eingesetzt wird - Begriff des 'gewöhnlichen Wohnsitzes'

»Sonderverbrauchsteuern wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden fallen in den Anwendungsbereich der in Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 83/183/EWG des Rates vom 28. März 1983 über Steuerbefreiungen bei der endgültigen Einfuhr persönlicher Gegenstände durch Privatpersonen aus einem Mitgliedstaat in der Fassung der Richtlinie 89/604/EWG des Rates vom 23. November 1989 vorgesehenen Steuerbefreiung, wenn sie - was von dem vorlegenden Gericht zu prüfen ist - bei der von einer Privatperson vorgenommenen endgültigen Einfuhr eines Fahrzeugs zum persönlichen Gebrauch aus einem anderen Mitgliedstaat normalerweise erhoben werden. Eine zusätzliche einmalige Sonderzulassungssteuer wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende wird von dem genannten Art. 1 Abs. 1 erfasst, wenn sie - was von dem vorlegenden Gericht zu prüfen ist - mit dem Vorgang der Einfuhr des Fahrzeugs als solchem verbunden ist.