Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Steuerrecht: Richtlinie 90/434/EWG - Gemeinsames Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen - Nationale Entscheidung, mit der ein Anteilstausch besteuert wird - Anteilstausch - Kurz danach erfolgende Gewinnausschüttung - Rechtsmissbrauch
EuGH, Urteil vom 05.07.2007 - Aktenzeichen Rs C-321/05
DRsp Nr. 2008/3325
Steuerrecht: Richtlinie 90/434/EWG - Gemeinsames Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen - Nationale Entscheidung, mit der ein Anteilstausch besteuert wird - Anteilstausch - Kurz danach erfolgende Gewinnausschüttung - Rechtsmissbrauch
»1. Auf die Vorlagefrage ist zu antworten, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens eine Gewinnausschüttung von der Art der dort gezahlten nicht in die Berechnung der "baren Zuzahlung" im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, einzubeziehen ist und somit ein Anteilstausch wie der in Rede stehende einen "Austausch von Anteilen" im Sinne von Art. 2 Buchst. d dieser Richtlinie darstellt.2. Folglich steht Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 90/434 grundsätzlich der Besteuerung eines derartigen Anteilstauschs entgegen, es sei denn, dass Vorschriften des innerstaatlichen Rechts über Rechtsmissbrauch, Steuerhinterziehung oder Steuerumgehung im Einklang mit Art. 11 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie ausgelegt werden können und somit eine Besteuerung des Austauschs rechtfertigen können.«
Normenkette:
Richtlinie 90/434/EWG Art. 2 Buchst. d ;
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