EuGH - Urteil vom 19.04.2007
Rs C-63/06
Normen:
EG Art. 234 ; Richtlinie 92/83/EWG Art. 27 Abs. 1 Buchst. f ;
Fundstellen:
IStR 2007, 370
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Steuerrecht: Richtlinie 92/83/EWG - Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke - Art. 27 Abs. 1 Buchst. f - Alkohol, der in Schokoladeerzeugnissen enthalten ist - Befreiung von der harmonisierten Verbrauchsteuer

EuGH, Urteil vom 19.04.2007 - Aktenzeichen Rs C-63/06

DRsp Nr. 2008/3367

Steuerrecht: Richtlinie 92/83/EWG - Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke - Art. 27 Abs. 1 Buchst. f - Alkohol, der in Schokoladeerzeugnissen enthalten ist - Befreiung von der harmonisierten Verbrauchsteuer

»Art. 27 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke ist so auszulegen, dass er die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, in das Zollgebiet der Europäischen Union eingeführten Ethylalkohol, der in Schokoladeerzeugnissen enthalten ist, die für den unmittelbaren Verbrauch bestimmt sind, von der harmonisierten Verbrauchsteuer zu befreien, sofern der Alkoholgehalt dieser Erzeugnisse 8,5 l je 100 kg des Erzeugnisses nicht überschreitet.«

Normenkette:

EG Art. 234 ; Richtlinie 92/83/EWG Art. 27 Abs. 1 Buchst. f ;

Entscheidungsgründe:

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 27 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. L 316, S. 21).