EuGH - Urteil vom 07.06.2007
Rs C-156/04
Normen:
EG Art. 226 ; EG Art. 90 ; Richtlinie 83/182/EWG; Richtlinie 83/182/EWG Art. 1 ;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Steuerrecht: Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 83/182/EWG - Vorübergehende Einfuhr von Verkehrsmitteln - Abgabenbefreiungen - Gewöhnlicher Wohnsitz in einem Mitgliedstaat

EuGH, Urteil vom 07.06.2007 - Aktenzeichen Rs C-156/04

DRsp Nr. 2008/3331

Steuerrecht: Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 83/182/EWG - Vorübergehende Einfuhr von Verkehrsmitteln - Abgabenbefreiungen - Gewöhnlicher Wohnsitz in einem Mitgliedstaat

Normenkette:

EG Art. 226 ; EG Art. 90 ; Richtlinie 83/182/EWG; Richtlinie 83/182/EWG Art. 1 ;

Entscheidungsgründe:

1 Mit ihrer Klageschrift beantragt die Kommission, festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 90 EG und aus der Richtlinie 83/182/EWG des Rates vom 28. März 1983 über Steuerbefreiungen innerhalb der Gemeinschaft bei vorübergehender Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel (ABl. L 105, S. 59, im Folgenden: Richtlinie), insbesondere Art. 1 dieser Richtlinie, verstoßen hat, dass sie

- auf die vorübergehende Nutzung von in anderen Mitgliedstaaten zugelassenen Fahrzeugen in ihrem Hoheitsgebiet statt der Vorschriften der Richtlinie die für aus Drittländern stammende Fahrzeuge geltenden Vorschriften über das zollrechtliche Verfahren der vorübergehenden Verwendung anwendet,

- auf Vergehen in Bezug auf die Anmeldung der in ihrem Hoheitsgebiet vorübergehend verwendeten Fahrzeuge eine Regelung über Sanktionen anwendet, die zusammen mit der Praxis der Behörden, den gewöhnlichen Wohnsitz der jeweiligen Privatperson, die das Fahrzeug einführt, systematisch in Griechenland festzulegen, offensichtlich unverhältnismäßig sind,