EuGH - Urteil vom 18.01.2007
Rs C-104/06
Normen:
EG Art. 18 ; EG Art. 39 ; EG Art. 43 ; EG Art. 28 ; EG Art. 31 ; EG Art. 226 ;
Fundstellen:
IStR 2007, 145
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Steuerrecht: Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerrecht - Stundung der Steuer auf den Gewinn aus der Veräußerung von Wohnungseigentum - Art. 18 EG, 39 EG und 43 EG - Art. 28 und 31 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

EuGH, Urteil vom 18.01.2007 - Aktenzeichen Rs C-104/06

DRsp Nr. 2008/3418

Steuerrecht: Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerrecht - Stundung der Steuer auf den Gewinn aus der Veräußerung von Wohnungseigentum - Art. 18 EG, 39 EG und 43 EG - Art. 28 und 31 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

Normenkette:

EG Art. 18 ; EG Art. 39 ; EG Art. 43 ; EG Art. 28 ; EG Art. 31 ; EG Art. 226 ;

Entscheidungsgründe:

1 In ihrer Klageschrift beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen, dass das Königreich Schweden dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 18 EG, 39 EG, 43 EG und 56 Abs. 1 EG sowie den Art. 28, 31 und 40 des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (ABl. 1994, L 1, S. 3, im Folgenden: EWR-Abkommen) verstoßen hat, dass es steuerrechtliche Regelungen erlassen und beibehalten hat, wonach die Stundung der Steuer auf den vom Eigentümer aus der Veräußerung von selbstgenutztem Wohnungseigentum erzielten Gewinn von der Voraussetzung abhängt, dass sowohl das veräußerte als auch das neue Wohnungseigentum in Schweden belegen ist.

Rechtlicher Rahmen

EWR-Abkommen

2 Art. 28 des EWR-Abkommens bestimmt:

"(1) Zwischen den EG-Mitgliedstaaten [den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft] und den EFTA-Staaten [den Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation] wird die Freizügigkeit der Arbeitnehmer hergestellt.