BFH - Urteil vom 01.12.2010
IV R 17/09
Normen:
AO § 39 Abs. 1; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 1; EStG § 4 Abs. 3 S. 2; EStG § 5 Abs. 1 S. 1; EStG § 8 Abs. 1; EStG § 15; HGB § 249 Abs. 1 S. 1; BGB § 177 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 12.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 5127/05

Steuerrechtliche Anerkennung einer sog. Mittelverwendungstreuhand im Falle einer die tatsächliche Mittelverwendung nicht deckenden Vollmacht des Treugebers zum Abschluss eines Treuhandvertrags und fehlender Genehmigung der Mittelverwendung durch den Treugeber; Gewinnmindernde Berücksichtigung von Spielgewinnansprüchen gegen einen bilanzierenden Veranstalter einer nicht genehmigten Lotterie im Zeitpunkt ihrer Entstehung bei fehlenden Anhaltspunkten für eine betrügerische Ausrichtung des Geschäftskonzepts

BFH, Urteil vom 01.12.2010 - Aktenzeichen IV R 17/09

DRsp Nr. 2011/2323

Steuerrechtliche Anerkennung einer sog. Mittelverwendungstreuhand im Falle einer die tatsächliche Mittelverwendung nicht deckenden Vollmacht des "Treugebers" zum Abschluss eines Treuhandvertrags und fehlender Genehmigung der Mittelverwendung durch den "Treugeber"; Gewinnmindernde Berücksichtigung von Spielgewinnansprüchen gegen einen bilanzierenden Veranstalter einer nicht genehmigten Lotterie im Zeitpunkt ihrer Entstehung bei fehlenden Anhaltspunkten für eine betrügerische Ausrichtung des Geschäftskonzepts

1. Die steuerrechtliche Anerkennung einer sog. Mittelverwendungstreuhand scheidet aus, wenn die vom "Treugeber" erteilte Vollmacht zum Abschluss eines Treuhandvertrags die tatsächliche Mittelverwendung nicht deckt und diese auch nicht durch den "Treugeber" genehmigt wird. 2. Spielgewinnansprüche gegen einen bilanzierenden Veranstalter einer nicht genehmigten Lotterie sind grundsätzlich im Zeitpunkt ihrer Entstehung Gewinn mindernd zu berücksichtigen, wenn keine Anhaltspunkte für eine betrügerische Ausrichtung des Geschäftskonzepts vorliegen.

Normenkette:

AO § 39 Abs. 1; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 1; EStG § 4 Abs. 3 S. 2; EStG § 5 Abs. 1 S. 1; EStG § 8 Abs. 1; EStG § 15; HGB § 249 Abs. 1 S. 1; BGB § 177 Abs. 1;

Gründe

I.