FG Düsseldorf - Urteil vom 12.03.2009
14 K 5127/05 F
Normen:
EStG § 4 Abs. 4; EStG § 5 Abs. 1; AO § 39 Abs. 2; AO § 159; HGB § 249 Abs. 1 Satz 1;

Lotto-Servicegesellschaft: Abführung der Spieleinsatzanteile an Treuhänder; Lotto-Servicegesellschaft; Spieleinsatzanteil; Treuhänder; Gewinnneutrales Treugut; Betriebsausgabenabzug; Durchlaufender Posten; Betriebliche Veranlassung; Rückstellung; Steuernachforderungen; Laufende Betriebsprüfung

FG Düsseldorf, Urteil vom 12.03.2009 - Aktenzeichen 14 K 5127/05 F

DRsp Nr. 2011/2397

Lotto-Servicegesellschaft: Abführung der Spieleinsatzanteile an Treuhänder; Lotto-Servicegesellschaft; Spieleinsatzanteil; Treuhänder; Gewinnneutrales Treugut; Betriebsausgabenabzug; Durchlaufender Posten; Betriebliche Veranlassung; Rückstellung; Steuernachforderungen; Laufende Betriebsprüfung

1. Eine Lotto-Servicegesellschaft, die unter Einschaltung eines Treuhänders Spielgemeinschaften zur Teilnahme an den Ausspielungen des deutschen Lotto- und Totoblocks mit von ihr entwickelten Systemreihen organisiert, kann die an den Treuhänder abzuführenden Spieleinsatz-Anteile nicht als gewinnneutrales Treugut behandeln, wenn sie bei deren Vereinnahmung die klare Trennung von Treugut und Eigenvermögen nicht beachtet und die Mitspieler nach Leistung ihrer Einsatzzahlung keinen Einfluss mehr auf das weitere Geschehen und keinen Anspruch auf Rückzahlung haben.