Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. August 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Beklagte, ein gemeinnütziger Verband, der nach seiner Satzung die freie Wohlfahrtspflege und die Hilfeleistung für die Bevölkerung fördert, ist als Zweckbetrieb i.S. des § 65 AO steuerbegünstigt. Er bietet im Rahmen seiner Alten- und Behindertenarbeit auch Personenbeförderungen gegen Entgelt an.
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