BGH - Urteil vom 13.05.1992
5 StR 38/92
Normen:
AO § 370 ;
Fundstellen:
BGHSt 38, 285
DB 1992, 1788
JR 1993, 73
MDR 1992, 686
NJW 1992, 2240
NStZ 1992, 441
StV 1992, 468
wistra 1992, 259

Steuerverkürzung bei einvernehmlicher Hinterziehung von Lohnsteuer

BGH, Urteil vom 13.05.1992 - Aktenzeichen 5 StR 38/92

DRsp Nr. 1993/589

Steuerverkürzung bei einvernehmlicher Hinterziehung von Lohnsteuer

»1. Wirken Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich zur Hinterziehung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge zusammen, so kann darin keine Nettolohnvereinbarung erblickt werden (im Anschluß an BFH wistra 1992, 196, gegen BGHSt 34, 166).« 2. Für die Berechnung des Umfangs der verkürzten Steuern bedeutet dies, daß sich die Höhe der während der Lohnzahlungen fortlaufend monatsweise hinterzogenen Lohnsteuern - und auch der hinterzogenen Sozialversicherungsbeiträge nach dem bar gezahlten Lohn als Bruttolohn bemißt.

Normenkette:

AO § 370 ;

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in Tateinheit mit Beihilfe zur Steuerhinterziehung in zwei Fällen (Lohnsteuer) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten und wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen (Lohnsteuer und Umsatzsteuer) zu einer Gesamtgeldstrafe von 360 Tagessätzen zu je 500,-- DM verurteilt.

Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg. Der Erörterung bedarf nur folgendes: