FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 12.11.2014
12 K 12320/12
Normen:
EStG 2009 § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f S. 2; GewStG § 2 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
DStR 2015, 6
DStRE 2015, 1498
IStR 2015, 32

Steuerverstrickung von Darlehensverbindlichkeiten einer beschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft gem. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f S. 2 EStG

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.11.2014 - Aktenzeichen 12 K 12320/12

DRsp Nr. 2015/1007

Steuerverstrickung von Darlehensverbindlichkeiten einer beschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft gem. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f S. 2 EStG

1. Verzichtet die in Großbritannien ansässige Muttergesellschaft des luxemburgischen Alleingesellschafters einer luxemburgischen Kapitalgesellschaft, die im Inland über keine feste Geschäftseinrichtung verfügt, aber mit der Vermietung eines inländischen Objekts originär vermögensverwaltend tätig wird, auf eine Darlehensforderung, die nicht unmittelbar mit der Vermietungstätigkeit zusammenhängt, bewirkt das Entfallen der Darlehensverbindlichkeit keine inländischen Einkünfte. 2. Nach dem das Erfüllen der Voraussetzungen des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f S. 2 EStG 2009 unstrittig nicht zur Annahme einer Betriebsstätte i. S. d. § 2 Abs. 1 S. 3 GewStG führt, ist für die steuerliche Verstrickung von Wirtschaftsgütern i. R. d. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f S. 2 EStG 2009 maßgebend, durch welche Wirtschaftsgüter die jeweilige Tätigkeit als solche (Vermietung und Verpachtung bzw. Veräußerung) ausgeübt wird; Forderungen und Verbindlichkeiten sind nur insoweit zu erfassen, wie sie unmittelbar mit der jeweiligen Tätigkeit zusammenhängen.