AO § 39 Abs. 2 ; GewStG § 8 Nr. 3, § 12 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 482
Stille Gesellschafter und Treuhandverhältnisse; Hinzurechnung von Gewinnanteilen
BFH, Beschluß vom 09.10.2000 - Aktenzeichen I B 60/00
DRsp Nr. 2001/809
Stille Gesellschafter und Treuhandverhältnisse; Hinzurechnung von Gewinnanteilen
Es ist keine Frage grundsätzlicher Bedeutung und beantwortet sich unmittelbar aus dem Gesetz, dass eine stille Beteiligung am Unternehmen eines Treuhänders nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalles gem. § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO dem Treugeber zuzurechnen ist. Die Gewinnanteile des stillen Gesellschafters sind daher gem. § 8 Nr. 3 bzw. § 12 Abs. 2 Nr. 1GewStG dem Gewinn der stillen Gesellschaft wieder hinzuzurechnen.
Normenkette:
AO § 39 Abs. 2 ; GewStG § 8 Nr. 3, § 12 Abs. 2 Nr. 1 ;
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet.
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