BFH - Beschluß vom 09.10.2000
I B 60/00
Normen:
AO § 39 Abs. 2 ; GewStG § 8 Nr. 3, § 12 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 482

Stille Gesellschafter und Treuhandverhältnisse; Hinzurechnung von Gewinnanteilen

BFH, Beschluß vom 09.10.2000 - Aktenzeichen I B 60/00

DRsp Nr. 2001/809

Stille Gesellschafter und Treuhandverhältnisse; Hinzurechnung von Gewinnanteilen

Es ist keine Frage grundsätzlicher Bedeutung und beantwortet sich unmittelbar aus dem Gesetz, dass eine stille Beteiligung am Unternehmen eines Treuhänders nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalles gem. § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO dem Treugeber zuzurechnen ist. Die Gewinnanteile des stillen Gesellschafters sind daher gem. § 8 Nr. 3 bzw. § 12 Abs. 2 Nr. 1 GewStG dem Gewinn der stillen Gesellschaft wieder hinzuzurechnen.

Normenkette:

AO § 39 Abs. 2 ; GewStG § 8 Nr. 3, § 12 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.