BGH - Beschluß vom 28.04.1987
5 StR 566/86
Normen:
AO (1977) § 40 ; EStG § 22 Nr.3; StGB § 263 ;
Fundstellen:
DRsp III(334)176a
EzSt StGB § 263 Nr. 26
JR 1988, 125
JZ 1987, 684
NStE StGB § 263 Nr. 12
NStZ 1987, 407
StV 1987, 484
wistra 1987, 213

Strafbarkeit des Dirnenbetruges

BGH, Beschluß vom 28.04.1987 - Aktenzeichen 5 StR 566/86

DRsp Nr. 1992/3137

Strafbarkeit des Dirnenbetruges

»Wer eine Prostituierte um den vereinbarten Lohn prellt, begeht keinen Betrug (Bestätigung von BGHSt 4, 373).«

Normenkette:

AO (1977) § 40 ; EStG § 22 Nr.3; StGB § 263 ;

Der Angeklagte veranlaßte vier Prostituierte des Straßenstrichs mit dem Versprechen eines beachtlichen Entgelts, den Mundverkehr und in zwei Fällen auch den Geschlechtsverkehr mit ihm vorzunehmen, bezahlte aber, wie er von vornherein beabsichtigt hatte, den versprochenen Lohn nicht.

Das Landgericht hat ihn wegen Betruges in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.