Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 9. Mai 2022 wird
a)im Fall II.12. der Urteilsgründe der Vorwurf des verbotenen Kraftfahrzeugrennens von der Strafverfolgung ausgenommen,
b)das vorbezeichnete Urteil
aa)im Schuldspruch dahingehend geändert, dass die Verurteilung wegen tateinheitlichen verbotenen Kraftfahrzeugrennens und tateinheitlicher Steuerhinterziehung (Fall II.12. der Urteilsgründe) entfällt,
aa)dahin berichtigt, dass der Angeklagte unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts Lemgo vom 8. Dezember 2017 und vom 4. Juni 2019 sowie des Landgerichts Detmold vom 2. Oktober 2019 zu der Einheitsjugendstrafe von vier Jahren verurteilt ist.
2.Die weitergehende Revision wird verworfen.
3.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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