BGH - Urteil vom 24.04.2019
1 StR 81/18
Normen:
TabStG § 23 Abs. 1 S. 3; AO § 370; AO § 374;
Fundstellen:
AO-StB 2020, 15
BFH/NV 2019, 1327
NJW 2019, 3167
StV 2020, 776
wistra 2019, 459
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 11.07.2017

Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung durch vor Beendigung des Verbringungsvorgangs erlangten Besitz an unversteuerten Tabakwaren; Steuerhehlerei durch nach Beendigung des Verbringungsvorgangs begründeten Besitz an unversteuerten Tabakwaren

BGH, Urteil vom 24.04.2019 - Aktenzeichen 1 StR 81/18

DRsp Nr. 2019/12523

Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung durch vor Beendigung des Verbringungsvorgangs erlangten Besitz an unversteuerten Tabakwaren; Steuerhehlerei durch nach Beendigung des Verbringungsvorgangs begründeten Besitz an unversteuerten Tabakwaren

Nur der vor Beendigung des Verbringungsvorgangs erlangte Besitz an unversteuerten Tabakwaren kann die Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 3 TabStG begründen; der nach Beendigung des Verbringungsvorgangs begründete Besitz an unversteuerten Tabakwaren wird durch den Tatbestand der Steuerhehlerei (§ 374 Abs. 1 AO) strafrechtlich erfasst (Fortführung von BGH, Urteil vom 2. Februar 2010 – 1 StR 635/09 zu § 23 Abs. 1 Satz 2 TabStG nF).

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten P. wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 11. Juli 2017, soweit es ihn betrifft,

a)

im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zur versuchten Steuerhehlerei schuldig ist,

b)

im Strafausspruch aufgehoben.

2.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorgenannte Urteil vom 11. Juli 2017, soweit es den Angeklagten J. betrifft, zu dessen Gunsten

a)

im Schuldspruch dahin geändert, dass dieser Angeklagte der Beihilfe zur versuchten Steuerhehlerei schuldig ist,

b)

im Strafausspruch aufgehoben.

3.

Die weitergehende Revision des Angeklagten P. und die weitergehenden Revisionen der Staatsanwaltschaft werden verworfen.

4. 5.