BGH - Beschluss vom 25.07.2019
1 StR 556/18
Normen:
AO § 370 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2020, 14
BFH/NV 2019, 1487
wistra 2019, 458
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 06.06.2018

Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung sowie wegen versuchter Steuerhinterziehung; Verhältnis zwischen Umsatzsteuervoranmeldung und Umsatzsteuerjahreserklärung

BGH, Beschluss vom 25.07.2019 - Aktenzeichen 1 StR 556/18

DRsp Nr. 2019/13024

Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung sowie wegen versuchter Steuerhinterziehung; Verhältnis zwischen Umsatzsteuervoranmeldung und Umsatzsteuerjahreserklärung

Zum 01.01.2015 wurde die Zulässigkeit einer Teilselbstanzeige für Umsatzsteuervoranmeldungen eingeführt, soweit die Steuerhinterziehung durch Verletzung der Pflicht zur rechtzeitigen Abgabe einer vollständigen und richtigen Umsatzsteuervoranmeldung begangen worden ist. Straffreiheit tritt dann bei Selbstanzeigen in dem Umfang ein, in dem der Täter gegenüber der zuständigen Finanzbehörde die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt. Auch vor dem 01.01.2015 für Taten abgegebene Selbstanzeigen, die noch nicht rechtskräftig abgeurteilt wurden, sind an dieser günstigeren Regelung zu messen.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 6. Juni 2018 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Steuerhinterziehung in zehn Fällen sowie der versuchten Steuerhinterziehung schuldig ist. Die Einzelstrafen für die Taten Ziffer II. A. 1 bis 3 der Urteilsgründe entfallen.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

AO § 370 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe