FG Nürnberg - Urteil vom 11.12.2008
4 K 594/08
Normen:
StraBEG § 1; StraBEG § 3 Abs. 1 S. 3; StraBEG § 7 S. 1 Nr. 1a; StraBEG § 8 Abs. 1 S. 1;

Strafbefreiende Erklärung führt nicht zu Abgeltung der Vermögensteuer

FG Nürnberg, Urteil vom 11.12.2008 - Aktenzeichen 4 K 594/08

DRsp Nr. 2009/4824

Strafbefreiende Erklärung führt nicht zu Abgeltung der Vermögensteuer

1. Wurde Vermögensteuer zusammen mit einer der in § 1 Abs. 2 bis 5 StraBEG genannten Steuern hinterzogen, beträgt die Bemessungsgrundlage nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StraBEG für die zu Unrecht nicht besteuerten Einnahmen hinsichtlich der Vermögensteuer 0 EUR. Unabhängig davon, ob in der strafbefreienden Erklärung die Vermögensteuer ausdrücklich mit 0 EUR angeführt werden musste, ist es für den Eintritt einer Straffreiheit wegen Vermögensteuerhinterziehung jedoch erforderlich, dass auch insoweit der zugrunde liegende Lebenssachverhalt in der Erklärung bzw. der Anlage hierzu angegeben wurde. 2. § 3 Abs. 1 Satz 3 StraBEG schreibt ausdrücklich vor, dass in der strafbefreienden Erklärung neben den erklärten Einnahmen nach Kalenderjahren auch die zugrunde liegenden Lebenssachverhalte zu spezifizieren, d.h. einzeln aufzuführen sind.

Normenkette:

StraBEG § 1; StraBEG § 3 Abs. 1 S. 3; StraBEG § 7 S. 1 Nr. 1a; StraBEG § 8 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob wegen nichterklärter ausländischer Guthaben eine wirksame strafbefreiende Erklärung vorliegt und insoweit die Vermögensteueransprüche nach § 8 Strafbefreiungserklärungsgesetz (StraBEG) erloschen sind.