BGH - Beschluß vom 16.06.2005
5 StR 118/05
Normen:
AO § 371 § 393 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV Beilage 2005, 380
NJW 2005, 2723
NStZ 2006, 45
StV 2005, 500
wistra 2005, 381
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 14.12.2004

Strafbefreiende Selbstanzeige, Belehrungspflicht und Verwertungsverbot

BGH, Beschluß vom 16.06.2005 - Aktenzeichen 5 StR 118/05

DRsp Nr. 2005/10788

Strafbefreiende Selbstanzeige, Belehrungspflicht und Verwertungsverbot

»1. Strafbefreiende Selbstanzeige: Wirksamkeitsvoraussetzung (im Anschluß an BGHSt 3, 373) und Aufhebung der Sperrwirkung nach § 371 Abs. 2 Nr. 1a AO. 2. Verstoß gegen Belehrungspflicht nach § 393 Abs. 1 AO und Verwertungsverbot.«

Normenkette:

AO § 371 § 393 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde; im übrigen ist der Angeklagte freigesprochen worden. Seine gegen die Verurteilung gerichtete Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat im Ergebnis keinen Erfolg.

I. Nach den Feststellungen des Landgerichts machte der Angeklagte als Geschäftführer der T-L (T-L) in den Umsatzsteuervoranmeldungen für Januar 1998 und November 1998 sowie für das zweite Quartal 1999 unberechtigt Vorsteuern in Höhe von insgesamt 1,2 Mio. DM aus Rechnungen der I (I) geltend. Dabei wußte der Angeklagte, daß die I die in Rechnung gestellten Waren nicht geliefert hatte und daß die T-L ihrerseits auf die Rechnungen keine Zahlungen geleistet hatte.