BVerfG - Beschluss vom 09.02.2022
1 BvR 2588/20
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1 S. 1; GG Art. 5 Abs. 2; BVerfGG § 93c Abs. 1 S. 1; RVG § 14 Abs. 1; RVG § 37 Abs. 2 S. 2; StGB § 185; StGB § 193;
Fundstellen:
NJW 2022, 1523
NStZ 2022, 734
NVwZ-RR 2022, 441
StV 2022, 380
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 13.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 303 Js 15272/18
BayObLG, vom 02.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 206 St RR 333/20

Strafgerichtliche Verurteilung wegen Beleidigung eines Staatsanwalts in einem Schreiben an den die Dienstaufsicht führenden Leitenden Oberstaatsanwalt

BVerfG, Beschluss vom 09.02.2022 - Aktenzeichen 1 BvR 2588/20

DRsp Nr. 2022/4943

Strafgerichtliche Verurteilung wegen Beleidigung eines Staatsanwalts in einem Schreiben an den die Dienstaufsicht führenden Leitenden Oberstaatsanwalt

Tenor

1.

Dem Beschwerdeführer wird Wiedereinsetzung in die Verfassungsbeschwerdefrist gewährt.

2.

Der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 2. Oktober 2020 - 206 StRR 333/20 - und das Urteil des Landgerichts Landshut vom 13. Januar 2020 - 2 Ns 303 Js 15272/18 (2) - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes.

3.

Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Landshut zurückverwiesen.

4.

Das Land Bayern hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.

5.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 25.000 Euro (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1 S. 1; GG Art. 5 Abs. 2; BVerfGG § 93c Abs. 1 S. 1; RVG § 14 Abs. 1; RVG § 37 Abs. 2 S. 2; StGB § 185; StGB § 193;

[Gründe]

I.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Beleidigung eines - ihm persönlich und namentlich unbekannten - Staatsanwalts in einem Schreiben an den die Dienstaufsicht führenden Leitenden Oberstaatsanwalt.