BGH - Beschluß vom 06.05.1987
3 StR 121/87
Normen:
AO § 370 Abs. 1 ; StGB § 46 ;
Fundstellen:
BGHR AO § 370 Abs. 1 Strafzumessung 5
BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 8
MDR 1987, 798 (Holtz)
NStE Nr. 32 zu § 46 StGB
StV 1987, 530
wistra 1987, 251
Vorinstanzen:
LG Hamburg - Urteil vom 01.10.1986 - (88) 8/86 KLs 150 Js 441/83,

Strafzumessung bei Steuerhinterziehung ohne Schadenswiedergutmachung

BGH, Beschluß vom 06.05.1987 - Aktenzeichen 3 StR 121/87

DRsp Nr. 2007/13851

Strafzumessung bei Steuerhinterziehung ohne Schadenswiedergutmachung

Bestreitet der Angeklagte den Tatvorwurf (hier: Steuerhinterziehung) und leistet er, obwohl er wirtschaftlich dazu in der Lage wäre, keine Schadenswidergutmachung, darf dieses Verhalten nicht strafschärfend gewertet werden, da Schadenswiedergutmachung bzw. die Bereitschaft hierzu als Schuldeingeständnis gewertet werden und damit seine Verteidigungsposition im Strafverfahren gefährden kann.

Normenkette:

AO § 370 Abs. 1 ; StGB § 46 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten J wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen und wegen versuchter Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt; gegen den Angeklagten S hat es wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen und wegen versuchter Steuerhinterziehung auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten erkannt. Die Revisionen, mit denen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts rügen, sind im Schuldspruch im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Dagegen halten die Strafaussprüche der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.