Das Landgericht hat den Angeklagten J wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen und wegen versuchter Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt; gegen den Angeklagten S hat es wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen und wegen versuchter Steuerhinterziehung auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten erkannt. Die Revisionen, mit denen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts rügen, sind im Schuldspruch im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Dagegen halten die Strafaussprüche der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|