OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.12.2020
12 A 4034/19
Normen:
TierSoBeihV § 9 Abs. 3 S. 1; TierSoBeihV § 9 Abs. 4 S. 2; BGB § 166 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 6654/18

Streit über die Aufhebung und Rückforderung einer Tiersonderbeihilfe in Form eines Zuschusses zu einem Liquiditätsdarlehen; Wegfall des Bestehens eines Darlehensvertrages als wesentliche Voraussetzung der Beihilfegewährung; Streit über das fristauslösende Ereignis für die in § 9 Abs. 4 Satz 2 TierSoBeihV normierte Monatsfrist zur Mitteilung des Übergangs des Darlehensvertrages; Zurechnung des Verschuldens des Sohnes; Abgrenzung zwischen Hofübertragung und des Übergangs landwirtschaftlicher Darlehen für diesen Betrieb; Persönliche Verantwortlichkeit des Subventionsnehmers für die Einhaltung der Beihilfevoraussetzungen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.12.2020 - Aktenzeichen 12 A 4034/19

DRsp Nr. 2021/1674

Streit über die Aufhebung und Rückforderung einer Tiersonderbeihilfe in Form eines Zuschusses zu einem Liquiditätsdarlehen; Wegfall des Bestehens eines Darlehensvertrages als wesentliche Voraussetzung der Beihilfegewährung; Streit über das fristauslösende Ereignis für die in § 9 Abs. 4 Satz 2 TierSoBeihV normierte Monatsfrist zur Mitteilung des Übergangs des Darlehensvertrages; Zurechnung des Verschuldens des Sohnes; Abgrenzung zwischen Hofübertragung und des Übergangs landwirtschaftlicher Darlehen für diesen Betrieb; Persönliche Verantwortlichkeit des Subventionsnehmers für die Einhaltung der Beihilfevoraussetzungen

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Auf den Antrag der Beklagten wird die Berufung zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom 11. Juni 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. August 2018 wegen eines Betrages von 1.101,00 € aufgehoben hat.

Die Kläger tragen die Kosten ihres Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Die Kostenentscheidung hinsichtlich der zugelassen Berufung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren der Kläger auf 8.899,00 € und im Übrigen auf 1.101,00 € festgesetzt.

Normenkette:

TierSoBeihV § 9 Abs. 3 S. 1;