Die Kläger sind verheiratet und wurden im Streitjahr antragsgemäß zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin erzielt als Krankenschwester Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 Einkommensteuergesetz (EStG). Der Kläger erzielt als Programmierer Einkünfte aus selbstständiger Arbeit gemäß § 18 EStG. Er ermittelt seinen Gewinn durch Einnahme-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG.
Die Kläger reichten ihre Einkommensteuerklärungen für das Jahr 2011, 2012 und 2013 beim Beklagten jeweils mit den Gewinnermittlungen nach § 4 Abs. 3 EStG ein. Der Kläger ermittelte einen Gewinn aus seiner selbständiger Tätigkeit für 2011 von ... €, für 2012 von ... € und für 2013 von ... €. Für 2013 erklärte er Umsatzerlöse (netto) von ... €, einen Eigenverbrauch von ... € und vereinnahmte Umsatzsteuern von ... €, so dass er in der Gewinnermittlung Einnahmen von insgesamt ... € erfasste. Die geltend gemachten Betriebsausgaben betrugen ... €.
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