BGH - Urteil vom 27.09.2019
V ZR 1/18
Normen:
BGB § 154 Abs. 2; BGB § 742; BGB § 745 Abs. 2; BGB § 748;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2020, 866
Vorinstanzen:
AG Berlin-Pankow-Weißensee, vom 24.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 127/15
LG Berlin, vom 01.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 55 S 67/16

Streit um die Beteiligung eines Grundstückseigentümers an den Kosten für die Unterhaltung und Verwaltung einer Privatstraße; Nichtunterzeichnung einer Vertragsurkunde über die anteilige Tragung von Unterhaltungskosten; Wahrnehmung von Unterhaltungspflichten für Anlagen durch die Dienstbarkeitsberechtigten und mitnutzungsberechtigten Grundstückseigentümer entsprechend § 745 Abs. 2 BGB nach billigem Ermessen

BGH, Urteil vom 27.09.2019 - Aktenzeichen V ZR 1/18

DRsp Nr. 2019/15911

Streit um die Beteiligung eines Grundstückseigentümers an den Kosten für die Unterhaltung und Verwaltung einer Privatstraße; Nichtunterzeichnung einer Vertragsurkunde über die anteilige Tragung von Unterhaltungskosten; Wahrnehmung von Unterhaltungspflichten für Anlagen durch die Dienstbarkeitsberechtigten und mitnutzungsberechtigten Grundstückseigentümer entsprechend § 745 Abs. 2 BGB nach billigem Ermessen

Sind die Berechtigten einer Grunddienstbarkeit und der Eigentümer des dienenden Grundstücks zur gleichberechtigten Mitbenutzung des Grundstücks befugt, können sie voneinander eine Regelung verlangen, dass die Unterhaltungspflicht für die der Ausübung der Dienstbarkeit dienenden Anlagen einheitlich wahrgenommen wird, wenn anders eine geordnete und sachgerechte Erfüllung dieser Pflicht nicht gewährleistet ist. Die Kosten für die einheitliche Wahrnehmung der Unterhaltungspflicht tragen in einem solchen Fall anteilig die Dienstbarkeitsberechtigten und der mitnutzungsberechtigte Grundstückseigentümer.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der Zivilkammer 55 des Landgerichts Berlin vom 1. Dezember 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 154 Abs. 2; BGB § 742; BGB § 745 Abs. 2; BGB § 748;

Tatbestand