VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 28 K 9296/17
Streit um die Erteilung einer Bescheinigung gemäß § 4 Nr. 21 Buchst. a) bb) UStG für den Kursunterricht in der chinesischen Kampfsportart Wing Tsun für Kinder; Voraussetzungen für das Vorliegen einer Vorbereitung auf eine Prüfung oder einen Beruf; Keine Erweiterung des engen Begriffs des Schul- und Hochschulunterrichts
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.12.2020 - Aktenzeichen 14 A 2655/18
DRsp Nr. 2021/3442
Streit um die Erteilung einer Bescheinigung gemäß § 4 Nr. 21 Buchst. a) bb) UStG für den Kursunterricht in der chinesischen Kampfsportart Wing Tsun für Kinder; Voraussetzungen für das Vorliegen einer Vorbereitung auf eine Prüfung oder einen Beruf; Keine Erweiterung des engen Begriffs des Schul- und Hochschulunterrichts
1. Wird im Bescheinigungsverfahren der Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a) bb) UStG zurückgenommen, kann die Behörde hierüber gleichwohl entscheiden. Wird die Erteilung der Bescheinigung abgelehnt, ist die Verpflichtungsklage zulässig; das Verfahren nach § 4 Nr. 21 Buchst. a) bb) UStG ist nicht als ein echtes Antragsverfahren ausgestaltet.2. Für den Kursunterricht in der chinesischen Kampfsportart Wing Tsun für Kinder ("Wing Tsun Kids") kommt die Erteilung einer Bescheinigung gemäß § 4 Nr. 21 Buchst. a) bb) UStG zur Umsatzsteuerbefreiung nicht in Betracht.
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