BVerwG - Beschluss vom 04.02.2021
5 VR 1.20 (5 A 4.20)
Normen:
BPersVG § 8 Hs. 1; BPersVG § 31 Abs. 1 S. 2; KSchG § 4 S. 1; KSchG § 13 Abs. 1 S. 2;

Streit um die Gestattung bzw. Duldung der weiteren Amtsausübung eines fristlos gekündigten Personalratsmitglieds; Unterscheidung zwischen offensichtlicher und nicht offensichtlicher Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Personalratsmitglied hinsichtlich der Folgen für die Ausübung seines Amtes; Voraussetzungen für das Vorliegen einer offensichtlich unwirksamen Kündigung; Knüpfung des Anspruchs auf ungestörte Ausübung des Personalratsamtes an die Mitgliedschaft im Personalrat

BVerwG, Beschluss vom 04.02.2021 - Aktenzeichen 5 VR 1.20 (5 A 4.20)

DRsp Nr. 2021/5116

Streit um die Gestattung bzw. Duldung der weiteren Amtsausübung eines fristlos gekündigten Personalratsmitglieds; Unterscheidung zwischen offensichtlicher und nicht offensichtlicher Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Personalratsmitglied hinsichtlich der Folgen für die Ausübung seines Amtes; Voraussetzungen für das Vorliegen einer offensichtlich unwirksamen Kündigung; Knüpfung des Anspruchs auf ungestörte Ausübung des Personalratsamtes an die Mitgliedschaft im Personalrat

1. Ein dem Personalrat angehörender Arbeitnehmer, der nach der außerordentlichen Kündigung seines Arbeitsverhältnisses ein Kündigungsschutzverfahren einleitet, darf in der Ausübung seines Personalratsamtes nicht behindert werden, wenn die angegriffene Kündigung offensichtlich unwirksam ist.2. Bei nicht offensichtlicher Unwirksamkeit der Kündigung ist das außerordentlich gekündigte Personalratsmitglied grundsätzlich aus rechtlichen Gründen im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 2 BPersVG an der Ausübung seines Amtes verhindert.