FG Niedersachsen - Urteil vom 13.12.2018
11 K 155/18
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 2;

Streit um die Gewährung von Kindergeld; Erstausbildung

FG Niedersachsen, Urteil vom 13.12.2018 - Aktenzeichen 11 K 155/18

DRsp Nr. 2022/16721

Streit um die Gewährung von Kindergeld; Erstausbildung

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 2;

Tatbestand

Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Gewährung von Kindergeld für seinen Sohn S, geboren am xxx 1993, für die Zeit ab September 2015. Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob mit Abschluss einer ersten berufsqualifizierenden Ausbildung zum Elektroniker für Betriebstechnik am xx. Januar 2014 die nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a und Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) relevante Erstausbildung bereits abgeschlossen ist oder aber eine Ausbildung zum staatlich geprüften Techniker für Elektrotechnik noch Teil einer Erstausbildung sein kann.

Der Kläger beantragte am 2. März 2012 u. a. für seinen Sohn S Kindergeld. Dabei legte er in Kopie einen Berufsausbildungsvertrag zwischen S und der B-GmbH vom xx. Oktober 2010 vor. Das Berufsausbildungsverhältnis zum Elektroniker für Betriebstechnik mit dem Schwerpunkt Produktions-/verfahrenstechnische Anlagen begann am 1. August 2011 und endete am 31. Januar 2014. Dem Antrag des Klägers wurde entsprochen mit einer Befristung bis Januar 2014.