FG Köln - Beschluss vom 08.12.2008
10 Ko 2250/08
Normen:
RVG § 13 Abs. 1 Satz 1; RVG § 23 Abs. 1; GKG § 52; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; RVG § 2 Abs. 1;
Fundstellen:
EFG 2009, 512

Streitwert bei einheitlicher Gewinnfeststellung

FG Köln, Beschluss vom 08.12.2008 - Aktenzeichen 10 Ko 2250/08

DRsp Nr. 2009/3730

Streitwert bei einheitlicher Gewinnfeststellung

1. Die steuerliche Auswirkung bei einem Streit über die Feststellung eines laufenden, nicht tarifbegünstigten Gewinns ist grundsätzlich in Höhe von 25% des streitigen Gewinns oder Verlustes zu schätzen. 2. An der pauschalen Ermittlung ist auch dann festzuhalten, wenn im Gewinnfeststellungsverfahren die tatsächlichen einkommensteuerlichen Auswirkungen bei den Beteiligten bekannt geworden sind. 3. Nur soweit ohne besondere Ermittlungen im Verfahren der einheitlichen Gewinnfeststellung erkennbar ist, dass der Satz von 25% den tatsächlichen einkommensteuerlichen Auswirkungen nicht gerecht wird, kommt der Ansatz eines angemessen erhöhten oder verringerten Prozentsatzes in Betracht. 4. Eine Differenzierung nach einzelnen Feststellungsbeteiligten findet nicht statt.

Normenkette:

RVG § 13 Abs. 1 Satz 1; RVG § 23 Abs. 1; GKG § 52; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; RVG § 2 Abs. 1;

Tatbestand:

I. Die Beteiligten streiten über den im Rahmen der Kostenfestsetzung anzusetzenden Streitwert.