FG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 21.08.2014
6 K 1191/14
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 3; GKG § 52 Abs. 4;
Fundstellen:
DStR 2015, 12
DStRE 2015, 1392

Streitwert bei Kindergeld - Klageerhebung nach dem 1.8.2013

FG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.08.2014 - Aktenzeichen 6 K 1191/14

DRsp Nr. 2014/14243

Streitwert bei Kindergeld - Klageerhebung nach dem 1.8.2013

1. Für Klageeingänge nach dem 1.8.2013 gilt: Ergibt sich wegen der Bedeutung für die Zukunft ein höherer Wert, ist dieser maßgebend. Dabei darf das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht überschritten werden (§ 52 Abs. 3 Sätze 2 und 3 GKG). 2. Solche offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen sind bei einer Klage wegen Kindergeld nicht gegeben, wenn das Kind über 18 Jahre alt ist und über die Anerkennung eines Ausbildungsverhältnisses gestritten wird bzw. wurde.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 3; GKG § 52 Abs. 4;

Entscheidungsgründe:

Im Streitwertbeschluss vom 30. Juli 2014 war ein Streitwert von 1.104,00 € (6 Monate x 184 €) in Ansatz gebracht worden. Der Kläger begehrt, den Streitwert zu ändern auf 3.496,00 € gemäß folgender Berechnung: Jahresbetrag Kindergeld 2.208,00 € zzgl. 1.288,00 € (7 Monate bis zur Klageerhebung im Februar 2014 x 184 €). Er beruft sich dazu auf BFH-Rechtsprechung (III S 25/11 vom 28. Oktober 2011, ZSteu 2011, R1274 - R1275) und das FG Saarland (2 K 1592/10 vom 9. Februar 2012,AGS 2012, 491).

Auch nach erneuter Prüfung durch das Gericht ist eine Erhöhung des Streitwertes nicht möglich.

1. Streitiger Zeitraum