OLG Nürnberg - Beschluss vom 12.01.2023
13 W 48/23
Normen:
ZPO § 485 Abs. 2; GKG § 61; GKG § 68;
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 14.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 17 OH 2466/21

Streitwert des selbstständigen BeweisverfahrensVerbindlichkeit einer bei Antragstellung vorgenommenen Schätzung

OLG Nürnberg, Beschluss vom 12.01.2023 - Aktenzeichen 13 W 48/23

DRsp Nr. 2023/12154

Streitwert des selbstständigen Beweisverfahrens Verbindlichkeit einer bei Antragstellung vorgenommenen Schätzung

Der Streitwert für das selbständige Beweisverfahren ist nach Einholung des Sachverständigengutachtens bezogen auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung und das Interesse des Antragstellers festzusetzen. Eine durch den Antragsteller bei der Antragstellung vorgenommene Schätzung ist weder bindend noch maßgeblich. Dies gilt auch dann, wenn er - ohne sich bei der Antragsschrift auf einen bestimmten Reparaturweg festgelegt zu haben - ergänzende Fragen an den Sachverständigen zu Mangelbeseitigungsmaßnahmen stellt und der Sachverständige diese Maßnahmen nicht für erforderlich hält.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14.10.2022, Az. 17 OH 2466/21, abgeändert:

Der Streitwert für das selbständige Beweisverfahren des Landgerichts Nürnberg-Fürth, Az. 17 OH 2466/21, wird festgesetzt auf 10.000,00 €.

Normenkette:

ZPO § 485 Abs. 2; GKG § 61; GKG § 68;

Gründe

I.

Die Antragstellerin greift mit ihrer Beschwerde die Streitwertfestsetzung des Landgerichts an.