OLG Brandenburg - Beschluss vom 11.10.2021
3 W 87/21
Normen:
ZPO § 3; GKG § 44;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 21.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 325/20

Streitwert des unbezifferten Leistungsbegehrens bei einer Stufenklage

OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.10.2021 - Aktenzeichen 3 W 87/21

DRsp Nr. 2021/16085

Streitwert des unbezifferten Leistungsbegehrens bei einer Stufenklage

Der Wert des unbezifferten Leistungsbegehrens bei einer Stufenklage bestimmt sich grundsätzlich nach den ursprünglichen Zahlungserwartungen des Klägers zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage. Das gilt auch im Falle einer sog. stecken gebliebenen Stufenklage, die sich aufgrund der erteilten Auskunft vor Bezifferung des Leistungsantrags erledigt hat.

Die Beschwerden des Beklagten und des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 21.07.2021, Az. 13 O 325/20, werden zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 3; GKG § 44;

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers ist nach § 68 Abs. 1 GKG, die des Beklagtenvertreters nach § 32 Abs. 1 RVG zulässig. Insoweit geht der Senat davon aus, dass dieser die Beschwerde in eigenem Namen eingelegt hat.

Beide Beschwerden haben aber in der Sache keinen Erfolg.

Der Wert des unbezifferten Leistungsbegehrens bei einer Stufenklage bestimmt sich grundsätzlich nach den ursprünglichen Zahlungserwartungen des Klägers zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22. Oktober 2008 - 12 W 72/08 -, juris), auch im Fall einer sogenannten steckengebliebenen Stufenklage, die sich vor Bezifferung des Leistungsantrags erledigt hat. Diesen Wert hat das Gericht unter Zugrundelegung der Vorstellungen des Klägers zu schätzen (§ 3 ZPO, § 44 GKG).