Die Streitwertbeschwerde der Klägerin gegen den im Urteil des Landgerichts vom 22.7.2022 enthaltenen Beschluss wird zurückgewiesen.
Die nach § 68 Abs. 2 GKG zulässige, insbesondere innerhalb der Frist des § 63 Abs. 3 S. 2 GKG eingelegte Beschwerde, mit der die Klägerin im Widerspruch zu ihrer ausführlichen Streitwertberechnung in der Klageschrift nunmehr eine Herabsetzung des Gebührenstreitwerts auf 153.285,37 € begehrt, bleibt in der Sache ohne Erfolg.
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