OLG München - Beschluss vom 08.08.2023
7 W 1712/22 e
Normen:
AktG § 247 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 05.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen O 15710/20

Streitwert einer Klage auf Feststellung der Nichtigkeit von Jahresabschlüssen und darauf beruhenden Gewinnverwendungsbeschlüssen einer in Insolvenz gefallenen Aktiengesellschaft

OLG München, Beschluss vom 08.08.2023 - Aktenzeichen 7 W 1712/22 e

DRsp Nr. 2023/10678

Streitwert einer Klage auf Feststellung der Nichtigkeit von Jahresabschlüssen und darauf beruhenden Gewinnverwendungsbeschlüssen einer in Insolvenz gefallenen Aktiengesellschaft

Der Streitwert einer Klage des Insolvenzverwalters auf Feststellung der Nichtigkeit von Jahresabschlüssen und darauf beruhenden Gewinnverwendungsbeschlüssen der späteren Insolvenzschuldnerin bemisst sich nach dem Interesse des Insolvenzverwalters etwa an der Rückforderung ausgeschütteten Dividenden. Da die beantragte Feststellung nur einen ersten Schritt für die Realisierung von Rückforderungsansprüchen darstellt und deren weitere Durchsetzung mit erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten belastet sein dürfte, ist der Streitwert mit 10 % der ausgeschütteten Dividenden zu bemessen.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Prozesspfleger für den Vorstand bzw. den Aufsichtsrat der Beklagten wird (in Abänderung von Ziffer VII des Endurteils des Landgerichts München I vom 5.5.2022, Az.: 5 HK O 15710/20) der Streitwert im Verhältnis des Nebenintervenienten zu 1) zur Beklagten und zu dem dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetretenen Streithelfer auf 4,6 Mio. €, im übrigen auf 4,8 Mio. € festgesetzt.

2.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

AktG § 247 Abs. 1;

Gründe

I.