LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 19.12.2002
3 Ta 147/02
Normen:
BRAGO § 9 Abs. 2 ; BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1 ; GKG § 25 Abs. 3 ; GKG § 25 Abs. 3 Satz 1 ; GKG § 12 Abs. 1 ; ZPO § 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 235/02

Streitwert einer Klage auf Herausgabe einer Lohnsteuerbescheinigung nach Verlust der Lohnsteuerkarte

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.12.2002 - Aktenzeichen 3 Ta 147/02

DRsp Nr. 2003/15488

Streitwert einer Klage auf Herausgabe einer Lohnsteuerbescheinigung nach Verlust der Lohnsteuerkarte

Eine Schätzung im Rahmen des § 3 ZPO, die berücksichtigt, dass es nicht um die Durchsetzung noch offener Vergütungsansprüche, sondern lediglich um die Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Pflicht, die auch Gegenstand einer vertraglichen Nebenpflicht sein mag, geht, die allerdings auch die Rechtsstellung des Klägers gegenüber der Finanzverwaltung klärt oder jedenfalls die Aufklärung fördert, bewertet den Klageantrag mit dem vom Arbeitsgericht angenommenen Betrag von 300,00 EUR ausreichend und im Ergebnis zutreffend.

Normenkette:

BRAGO § 9 Abs. 2 ; BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1 ; GKG § 25 Abs. 3 ; GKG § 25 Abs. 3 Satz 1 ; GKG § 12 Abs. 1 ; ZPO § 3 ;

Gründe:

I.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 richtet sich gegen die Höhe des vom Arbeitsgericht festgesetzten Gebührenstreitwerts.

Der Beteiligte zu 2 (Kläger) hat im Ausgangsverfahren mit der Klage die Ausstellung und Herausgabe "einer Verdienstbescheinigung für den Zeitraum 15.05.1999 bis 30.09.1999" verlangt. Das Verfahren endete durch Klagerücknahme nach Übersendung von "Lohn- und Gehaltsabrechnungen" für einen Teil des streitigen Zeitraums. In dem zuvor anberaumten Gütetermin ist für beide Parteien niemand erschienen.