Der Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 14.09.2018 - Az.
I. In der Hauptsache stritten die Parteien um die Wirksamkeit einer Kündigung vom 24.01.2017 zum 28.02.2017. Unabhängig von dieser Kündigung machte der Kläger geltend, ihm stehe die Bezahlung der Monate März und April in Höhe von je 3.000 EUR brutto auch dann zu, wenn das Arbeitsverhältnis bereits am 28.02.2017 beendet sei. Er hat dies mit einer Erklärung des Arbeitgebers gegenüber dem Integrationsamt begründet, aus der sich sein Anspruch auf Vergütungszahlung bzw. Schadensersatz ergeben soll.
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