OLG München - Beschluss vom 29.11.2023
7 U 380/23 e
Normen:
AktG § 247 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 10.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen O 2654/22

Streitwert eines Beschlussmängelprozesses

OLG München, Beschluss vom 29.11.2023 - Aktenzeichen 7 U 380/23 e

DRsp Nr. 2023/16175

Streitwert eines Beschlussmängelprozesses

Bei der Bemessung des Streitwerts eines aktienrechtlichen Beschlussmängelprozesses ist nicht nur das Interesse der Parteien des Rechtsstreits, sondern auch dasjenige der übrigen Aktionäre zu berücksichtigen, da diese aufgrund der erweiterten Rechtskraftwirkung des § 248 Abs. 1 S. 1 AktG stets betroffen sind.

Tenor

1.

Auf die Gegenvorstellung des Klägers zu 3) vom 01.11.2023, wird der Beschluss des Senats vom 11.10.2023, mit dem der Streitwert für das Berufungsverfahren auf 500.000 € festgesetzt wurde, dahingehend abgeändert, dass der Streitwert für das Berufungsverfahren auf 160.000 € herabgesetzt wird.

2.

Im Übrigen wird der Gegenvorstellung des Klägers zu 3) keine Folge gegeben.

Normenkette:

AktG § 247 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.