Die Beschwerde wird verworfen.
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 4. Dezember 2018, über den der Berichterstatter nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG als Einzelrichter entscheidet, ist gemäß §
Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärte Klageverfahren gegen eine ausländerrechtliche Verwarnung auf der Grundlage von § 52 Abs. 1 GKG auf 2.500,- Euro festgesetzt. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hält dies für unzutreffend, weil in vergleichbaren Fällen bei anderen Verwaltungsgerichten für Klagen gegen ausländerrechtliche Verwarnungen der Regelstreitwert festgesetzt worden wäre und begehrt deshalb die Heraufsetzung des Streitwerts auf 5.000,- Euro.
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