VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 28.11.2019
5 S 1704/19
Normen:
GKG § 52 Abs. 1;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2020, 615
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 03.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 368/18

Streitwert für eine auf die Erteilung eines Bauvorbescheids gerichteten Klage

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.11.2019 - Aktenzeichen 5 S 1704/19

DRsp Nr. 2020/363

Streitwert für eine auf die Erteilung eines Bauvorbescheids gerichteten Klage

Streitwert für eine auf die Erteilung eines Bauvorbescheids gerichtete Klage, deren Erfolg von der Frage abhängt, ob ein Grundstück noch im Innenbereich liegt und demgemäß bebaut werden kann, ist grundsätzlich der volle Streitwert einer entsprechenden Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung, der insoweit eine Obergrenze darstellt. Dem Gesichtspunkt der Bodenwertsteigerung (vgl. Nr. 9.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013) wird in diesen Fällen dadurch Rechnung getragen, dass eine Bruchteilsreduzierung dieses vollen Streitwerts unterbleibt.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 3. April 2019 - 2 K 368/18 - geändert. Der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird auf 40.000 Euro festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1;

Gründe

Über die Beschwerde entscheidet nach § 68 Abs. 1 Satz 5 und § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG der Senat, weil der angegriffene Streitwertbeschluss von der Kammer erlassen worden ist.