BFH - Beschluss vom 19.01.2006
II E 6/05
Normen:
BewG § 138 ; GKG § 13 Abs. 1 § 14 Abs. 1, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 960

Streitwert für Feststellung von Bedarfswerten

BFH, Beschluss vom 19.01.2006 - Aktenzeichen II E 6/05

DRsp Nr. 2006/7666

Streitwert für Feststellung von Bedarfswerten

Bei der Feststellung von Bedarfswerten für die Erbschaft- und Schenkungsteuer (§ 138 ff. BewG) ist der Streitwert bei festgestellten Grundstückswerten bis einschließlich 512.000 Ç pauschal mit 10% der streitig gewesenen Differenz des Grundstückswerts anzusetzen.

Normenkette:

BewG § 138 ; GKG § 13 Abs. 1 § 14 Abs. 1, 3 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) hatten am 25. März 1996 von ihrer Mutter ein Grundstück geerbt. Einspruch und Klage, mit denen die Erinnerungsführer sich gegen die Feststellung des Grundstückswerts durch Bescheid vom 4. Februar 1998 in Höhe von 379 000 DM mit dem Ziel einer Herabsetzung auf 234 000 DM gewendet hatten, waren erfolglos geblieben.

Durch Beschluss vom 21. Juli 2005 hat der Bundesfinanzhof (BFH) die am 3. Juni 2004 eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde der Erinnerungsführer als unzulässig verworfen. Mit Kostenrechnung des BFH --Kostenstelle-- vom 28. September 2005 wurden die Gerichtskosten für das Verfahren vor dem BFH mit 272 EUR angesetzt. Hierbei wurde als Streitwert die Minderung der festgesetzten Erbschaftsteuer zugrunde gelegt, wie sie sich bei Ansatz des beantragten --niedrigeren-- Grundstückswerts von 234 000 DM ergeben hätte, nämlich (15 653 DM ./. 4 886 DM =) 10 767 DM bzw. 5 505 EUR.