LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 05.07.2018
5 Ta 77/18
Normen:
GKG § 42 Abs. 1 S. 1; GKG § 42 Abs. 2 S. 2; GKG § 63 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 27.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 4562/17

Streitwert für Feststellungsklage zur Eingruppierung und wiederkehrenden Leistungen

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.07.2018 - Aktenzeichen 5 Ta 77/18

DRsp Nr. 2018/9429

Streitwert für Feststellungsklage zur Eingruppierung und wiederkehrenden Leistungen

Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen und wiederkehrende Leistungen ist kein Abschlag vorzunehmen, auch wenn diese Ansprüche nicht mit einer Leistungs-, sondern mit einer Feststellungsklage geltend gemacht werden.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 27.03.2018 - 15 Ca 4562/17 - dahingehend abgeändert, dass der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert von 33.294,82 € auf 41.618,52 € angehoben wird.

2.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 1 S. 1; GKG § 42 Abs. 2 S. 2; GKG § 63 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Beschwerde betrifft die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts gemäß § 63 Abs. 2 GKG in einem Rechtstreit über die Eingruppierung und über wiederkehrende Leistungen.

Im Ausgangsverfahren begehrte der Kläger von der Beklagten die Feststellung, dass ihm ab 01.08.2016 Vergütung nach der Vergütungsgruppe 11, Stufe 7 BAT/AOK-Neu sowie eine Vertriebszulage in Höhe von 671,07 € brutto pro Monat zusteht.

Der Rechtsstreit endete durch Vergleich.