Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 27.03.2018 -
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
I.
Die Beschwerde betrifft die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts gemäß § 63 Abs. 2 GKG in einem Rechtstreit über die Eingruppierung und über wiederkehrende Leistungen.
Im Ausgangsverfahren begehrte der Kläger von der Beklagten die Feststellung, dass ihm ab 01.08.2016 Vergütung nach der Vergütungsgruppe 11, Stufe 7 BAT/AOK-Neu sowie eine Vertriebszulage in Höhe von 671,07 € brutto pro Monat zusteht.
Der Rechtsstreit endete durch Vergleich.
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