BFH - Beschluss vom 21.11.2005
III E 2/05
Normen:
FGO § 155 ; GKG § 5 Abs. 6 § 14 Abs. 1, 3 ; GewStG § 16 ; ZPO § 5 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 585

Streitwert: gesonderte Gewinnfeststellung

BFH, Beschluss vom 21.11.2005 - Aktenzeichen III E 2/05

DRsp Nr. 2006/1315

Streitwert: gesonderte Gewinnfeststellung

1. Bei einem Rechtsstreit über eine gesonderte Gewinnfeststellung ist auf die konkreten einkommensteuerlichen Auswirkungen beim Erinnerungsführer abzustellen.2. Anders als bei Streitigkeiten über die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung liegen bei der lediglich gesonderten Gewinnfeststellung die Voraussetzungen für eine Pauschalermittlung des Streitwertes nicht vor.

Normenkette:

FGO § 155 ; GKG § 5 Abs. 6 § 14 Abs. 1, 3 ; GewStG § 16 ; ZPO § 5 ;

Gründe:

I. Der Erinnerungsführer und Kostenschuldner (Erinnerungsführer) legte gegen die Kostenrechnung der Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 4. Oktober 2004 betreffend die Nichtzulassungsbeschwerde Erinnerung ein. Gegenstand des erfolglosen Klage- und Beschwerdeverfahrens waren die gesonderten Feststellungen der Einkünfte des Erinnerungsführers 1983 und 1984 sowie der Gewerbesteuermessbescheid 1983. Der beschließende Senat erlegte die Kosten des Verfahrens dem Erinnerungsführer auf.

Die Kostenstelle des BFH setzte Gerichtskosten in Höhe von 2 512 EUR fest. Den dem zugrunde liegenden Streitwert in Höhe von 161 461 EUR ermittelte sie wie folgt:

1. Feststellungsverfahren:

1983 1984

Zu versteuerndes Einkommen 1 386 615 DM 1 121 040 DM

./. begehrte Minderung 328 279 DM 122 076 DM

1 058 336 DM 998 964 DM

Einkommensteuer laut FA 746 828 DM 598 108 DM