BFH - Beschluss vom 29.11.2012
IV E 7/12
Normen:
GKG § 52 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 403

Streitwert im finanzgerichtlichen Verfahren

BFH, Beschluss vom 29.11.2012 - Aktenzeichen IV E 7/12

DRsp Nr. 2013/669

Streitwert im finanzgerichtlichen Verfahren

1. NV: In einem Klageverfahren wegen gesonderter und einheitlicher Feststellung des Gewinns ist der Streitwert selbst dann nach einem pauschalen Prozentsatz des streitigen Gewinns zu ermitteln, wenn feststeht, dass der Gewinnanteil wegen ausgleichsfähiger Verluste keine Auswirkungen auf die Höhe der Einkommensteuer des Beteiligten hat. 2. NV: Beinhaltet das Klagebegehren die Feststellung eines Verlusts anstelle des bisherigen Gewinns, ist in die Bemessung des Streitwerts nicht nur der festgestellte positive Betrag einzubeziehen, sondern auch der festzustellende negative Betrag.

Im Gewinnfeststellungsverfahren richtet sich der Streitwert nach der typisierten einkommenssteuerlichen Bedeutung für die Feststellungsbeteiligten. Diese ist grundsätzlich auf 25 % des streitigen Gewinns oder Verlustes zu bemessen.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1;

Gründe

I. Die Klägerin, Beschwerdeführerin und Erinnerungsführerin (Erinnerungsführerin) hatte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision erhoben. Mit Beschluss vom 21. Juli 2011 IV B 98/10 n.v. hat der Senat die Beschwerde als unzulässig verworfen.