BFH - Beschluß vom 16.11.2000
VI E 3/98
Normen:
GKG (1975) § 5 Abs. 1 ; GKG (2004) § 66 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;

Streitwert im Richterablehnungsverfahren

BFH, Beschluß vom 16.11.2000 - Aktenzeichen VI E 3/98

DRsp Nr. 2001/3728

Streitwert im Richterablehnungsverfahren

Der Streitwert im Richterablehnungsverfahren beträgt 10 v.H. des Streitwerts im Hauptverfahren je abgelehnten Richter.

Normenkette:

GKG (1975) § 5 Abs. 1 ; GKG (2004) § 66 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;

Gründe:

Das Finanzgericht (FG) wies das Gesuch der Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Kostenschuldnerin), mit dem drei Berufsrichter als befangen abgelehnt worden waren, ab. Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die dagegen eingelegte Beschwerde mit seinem dem Kostenansatz zugrunde liegenden Beschluss vom 25. April 1997 als unbegründet zurück. Der Gegenstand der Verfahren, in welchen die Ablehnung erfolgte, ist in den der Kostenschuldnerin bekannt gegebenen Beschlüssen vom heutigen Tage VI E 1/98 (NV) und VI E 2/98 (NV) wiedergegeben.

Die Kostenstelle des BFH hat die zu entrichtenden Gerichtskosten, ausgehend von einem Streitwert von 1 617 DM, nämlich 30 v.H. von 5 390 DM, in der Kostenrechnung vom 10. Juni 1997 mit 50 DM angesetzt. Mit der hiergegen eingelegten Erinnerung macht die Kostenschuldnerin geltend, der Streitwert der Hauptsache sei mit 2 200 DM zu bemessen, da der Streitwert des Verfahrens VI B 144/96 höher sei als der des Verfahrens VI B 143/96. Dementsprechend betrage der Streitwert im Ablehnungsverfahren (10 v.H. von 2 200 DM x 3 =) 660 DM.