OLG Naumburg - Urteil vom 12.12.2013
9 U 58/13 (Hs)
Normen:
BGB § 810; GmbHG § 51a Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2014, 1153
Vorinstanzen:
LG Dessau-Roßlau, vom 17.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 90/12

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Vorlage einer UrkundeEinsichtsrecht des ausgeschiedenen Gesellschafters einer GmbH in Geschäftsunterlagen

OLG Naumburg, Urteil vom 12.12.2013 - Aktenzeichen 9 U 58/13 (Hs)

DRsp Nr. 2014/7244

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Vorlage einer Urkunde Einsichtsrecht des ausgeschiedenen Gesellschafters einer GmbH in Geschäftsunterlagen

1. Ist bei der Verurteilung zur Urkundenvorlage auch ein Geheimhaltungsinteresse des Beklagten betroffen, richtet sich die Beschwer nicht nur nach dem Aufwand für die Vorlage, sondern hat auch das Geheimhaltungsinteresse einzubeziehen. 2. Ein Einsichtsrecht eines ausgeschiedenen Gesellschafters einer GmbH in Geschäftsunterlagen nach § 810 BGB besteht nach Treu und Glauben dann nicht, wenn bei ihm die Voraussetzungen des § 51a Abs. 2 GmbHG vorlägen. Dies ist der Fall, wenn er inzwischen Geschäftsführer eines Konkurrenzunternehmens ist.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 17.05.2013 abgeändert und die Klage abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 130 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird zugelassen.

und beschlossen:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 810; GmbHG § 51a Abs. 2;

Gründe:

I.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird vorab gemäß § Abs. , Nr. auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils sowie den Beschluss vom 28.06.2013 zur Ergänzung des Tatbestandes verwiesen.